Allgemeine Geschäfts- und Betriebsbedingungen der Fa. AMS

1. Vertragsgegenstand und Charterzeit

Der Charterer mietet die Segelyacht  als Selbstfahrer für max. soviel Personen, wie die Yacht Kojen ausweist. Ausrüstung laut aktuellen Charterkatalog. Die Übergabe der Yacht ist jeweils am Vortag. Charterbeginn ab 17.oo Uhr.  Die Rücknahme ist am letzten Chartertag bis spätestens 10.oo Uhr. 

 

2. Chartergebühr, Fälligkeit der Zahlungen, Kaution

Die Anzahlung und die Restzahlung sind jeweils zahlbar an die Fa. AMS auf das 

Konto 6661 bei der Raiffeisenbank Oberessfeld-Römhild eG BLZ 790 691 88 in Deutschland oder 

Konto 18341 bei der Raiffeisenkasse  A 5660 Taxenbach BLZ 35064 in Österreich.  

Der Charterpreis beinhaltet: Die Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtung durch die Crewmitglieder. Den damit verbundenen natürlichen Verschleiß der Yacht. Die Versicherungsprämien der unter Punkt 3 genannten Versicherungen.

 

Die Gebühren für Häfen und Marinas sowie die Kosten, Diesel, Benzin, Strom, Kurtaxen und Wasser gehen  zu Lasten des Charterers.

 

Für die Endreinigung, Handtücher und Bettwäsche wird vor Ort eine Nebenkostenpauschale fällig. (Siehe Preisliste)

 

Die Kaution in Höhe der Selbstbeteiligung der Bootskaskoversicherung beträgt EUR 1.000,-- bis 1.500,- EUR Die Kaution ist vor Charterbeginn in bar am Stützpunkt zu hinterlegen.. Die Kaution dient zur Absicherung der Ansprüche des Eigners gegenüber dem Charterer und seiner Crew. Auf eine Kautionshinterlegung nach Ende der Charterzeit verzichtet die Fa. AMS mit der Maßgabe, dass der Charter am Ende des Törns am Stützpunkt eventuelle Schäden oder Verlust von Ausrüstungsgegenständen an der Yacht vor Ort begleicht. 

Wird die genannte Anzahlung oder die Restzahlung trotz Mahnung nicht gezahlt, so ist die Fa. AMS berechtigt, den vorliegenden Chartervertrag zu stornieren und die Yacht anderweitig zu verchartern. Kann die Yacht nicht mehr oder nur zu einem Teil des unter 1 genannten Zeitraumes verchartert werden, so hat die Fa. AMS einen Schadensersatzanspruch gegen den Charterer auf Bezahlung der vollen Chartergebühr bzw. auf die Differenz. Wird der Vertrag bis zum Rücksendetermin nicht unterzeichnet an AMS zurückgesandt, wird der Vertrag kostenfrei mit Ablauf des Rücksendetermins storniert.

 

3. Versicherungen

Für die Yacht bestehen folgende, vom Eigner abgeschlossene Versicherungen:

 

a. Bootshaftplichtversicherung für Personen- und Sachschäden, EUR 2.000.000,-- pauschal

 

b. Bootskaskoversicherung mit Selbstbeteiligung EUR 1.000,--  bis 1.500,--- EUR je Schadensereignis.

 

Die Kaskoversicherung deckt abzüglich des Selbstbehalts Schäden aus Verlust und Beschädigungen durch Schiffsunfall, Feuer, Explosion, höhere Gewalt oder Diebstahl. Der Charterer haftet bis zur Höhe der Selbstbeteiligung wie der Eigner bei Eigennutzung. Insbesondere trägt der Charterer bis zur Höhe der Selbstbeteiligung das Risiko auch hinsichtlich unverschuldeter Beschädigungen, Verluste usw. durch höhere Gewalt, Diebstahl u.ä.Die Versicherungen sind Bestandteil des Chartervertrages und befinden sich an Bord der Yacht. Nicht versichert sind die persönliche Habe und Personenschäden des Charterers und seiner Crew.Führt der Charterer oder seine Crew den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei oder machen sich der Charterer und seine Crew über die Ermittlung der Ursache und Entschädigung der Havarie einer arglistigen Täuschung schuldig, haftet der Charterer persönlich für alle Schäden und Kosten, da die Versicherung durch dieses Verhalten von der Verpflichtung zur Leistung frei wird. AMS versichert, dass die Versicherungsbeträge für das aktuelle Kalenderjahr bezahlt sind. Alle Versicherungen sind incl. Charterrisiko abgeschlossen.

 

Kautionsersatz

Der Charterer kann auf Wunsch den Kautionsersatz mit dem Chartervertrag abschließen. Eine Kaution ist dann nicht zu hinterlegen.

1. Versichertes Risiko

In Anspruchnahme aus der Kaution bei einem Kaskoschaden an der gecharterten Yacht. Der Selbstbehalt beträgt je Schadensereignis € 50,- (Selbstbeteiligung)

2. Ausschlüsse:

Der Kautionsersatz ist von Leistungen frei, wenn der Schadensfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Verlorene Gegenstände sind nicht abgedeckt!

3. Kautionsersatzprämie

Die Kautionsersatzprämie siehe oben, pro Charterzeitraum und ist mit Vertragsabschluss des Chartervertrages abzuschließen. Ein nachträglicher Kautionsersatz am Stützpunkt ist nicht möglich. Der Kautionsersatz kann nur für AMS Yachten abgeschlossen werden. 

4. Chartergebiet

Das Chartergebiet ist die kroatische Adria und darf nur mit schriftlicher Zustimmung der Fa. AMS überschritten werden. Es ist ausdrücklich verboten den Velibitski Kanal zu befahren. Es ist nicht erlaubt zwischen den Inseln Pasman und Ugljan den Kanal zu durchfahren. Die Brücke hat nur eine Durchfahrtshöhe von 16,5m.

5. Crew und Seemannschaft

Hinweis: Im Falle einer Havarie muss damit gerechnet werden, das die nachfolgenden Angaben von der Versicherung überprüft werden.

Der Charterer erklärt ausdrücklich, dass er bzw. der Schiffsführer über alle seemännischen und navigatorischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die zum Führen eines Schiffes dieser Größe in offenen Gewässern erforderlich sind, und dass auch die Crew über ausreichende Kenntnisse zur Unterstützung des Schiffsführers verfügt. Sind Charterer und der Schiffsführer nicht personengleich, so haften beide gesamtschuldnerisch gegenüber der Fa. AMS und dem Eigner. Zum Führen der Yacht benötigt der Schiffsführer den Sportbootführerschein See, der Skipper muss über ein UKW Funksprechzeugnis verfügen.

6. Allgemeine Obliegenheiten

Der Charterer verpflichtet sich das Schiff im Sinne einer verantwortungsbewussten Führung zu handhaben, sorgfältig und pfleglich zu behandeln und sich in jeder Situation so zu verhalten, als ob das Schiff sein eigenes wäre. Insbesondere verpflichtet er sich, nicht mehr Personen an Bord zu nehmen, als für die Yacht angegeben, sich nach den besonderen Vorschriften des Fahrtgebietes zu richten, die Gesetze und Verordnungen der Gastländer zu beachten (unerlaubte Einfuhr zollpflichtiger Waren und verbotene Mitnahme von Altertümern können zur Beschlagnahmung der Yacht führen), bei der nächsten Capitaneria seine Crewliste vorzulegen und die Fahrterlaubnis ( Permit of navigation) zu beantragen, die ordnungsgemäße An - und Abmeldung beim jeweiligen Hafenkapitän vorzunehmen, keine Wett- und Regattafahrten, Berufsfischerei, Handel und Transporte zu bestreiten, das Schiff nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten, keine Tiere mit an Bord zu nehmen, die vorhandenen Bedienungsanleitungen vor dem Auslaufen zu lesen, das Logbuch ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu lassen. Der Charterer verpflichtet sich, sich mit den technischen und anderen Einrichtungen der Yacht vertraut zu machen und die an Bord befindlichen Bedienungsanleitungen zu beachten. Der Ölstand und das Wasser bei Zweikreiskühlung, sowie die Bilgen sind täglich zu kontrollieren und zu warten. Schäden, die durch Unterlassung entstehen sind in keiner Form versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Bei Nichteinhaltung obiger Verpflichtung haftet der Charterer für die eventuell daraus erwachsenden Folgen in vollem Umfang.

 

7. Schadensfall und außergewöhnliche Vorkommnisse

Bei normalen Verschleißschäden bis EUR 150,-- ist der Charterer berechtigt, Reparaturen zu Lasten des Eigners selbst ausführen zu lassen .Die dabei entstehenden Auslagen werden bei Vorlage der quittierten Rechnungen erstattet. Reparaturen dieser Art über EUR 150,-- bedürfen der vorherigen Zustimmung des Eigners oder der Fa. AMS. Ausgetauschte Teile sind in jedem Falle aufzuheben.

 

Bei Eintritt einer Havarie, Verlust, See-, Fahrt-, oder Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende muss der Charterer die Fa. AMS unverzüglich benachrichtigen. Sind Beschlagnahme oder Behinderung schuldhaft durch den Charterer oder seine Crew ausgelöst, so haftet er für alle Folgen gegenüber dem Eigner der Yacht und der Fa. AMS. Der Chartervertrag gilt dann bis zur Rückgabe des Schiffes als verlängert mit der Verpflichtung der Gebührenzahlung durch den Charterer, falls AMS nachweist, dass aufgrund der verspäteten Rückgabe der Yacht gänzlicher oder teilweiser Charterausfall eingetreten ist. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch auf Schadenersatz.

 

Ist am Stützpunkt der Stützpunktleiter nicht zu erreichen, ist der Charterer oder sein Schiffsführer verpflichtet AMS in Hofheim zu benachrichtigen.

 

Bei Schäden am Schiff oder an Personen muss der Charterer darüber ein Protokoll mit Angaben der Ursache und des Hergangs, ggf.auch den Namen des Kollisionsgegners anfertigen und für die sachliche Gegenbestätigung durch einen amtlichen Sachverständigen bzw. den Hafenkapitän oder Arzt sorgen.

 

Bei Feuer oder Diebstahl der Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes erstattet der Charterer sofort Anzeige bei der Polizei.

 

Grundberührung, in die Propellerwelle gekommene Leinen u.ä. Vorkommnisse sind in jedem Fall im Logbuch zu vermerken und dem Stützpunktleiter nach Ankunft in der Marina Vrsar oder in einem anderen Rückgabehafen sofort mündlich mitzuteilen.

 

Falls ein kleiner Schaden oder Verlust an Ausrüstungsgegenständen die Weiterfahrt nicht behindert, muss der Charterer zur Behebung des Schadens 24 Stunden vor Charterende zurückkehren, damit die Nutznießung für den nachfolgenden Charterer nicht verzögert wird.

 

8. Übernahme der Yacht

Dem Charterer wird die Yacht im Ausgangshafen vollgetankt und seeklar übergeben. Ordnungsgemäßer Schiffszustand, Funktion und Vollständigkeit der Ausrüstung und des Inventars sind von Charter zusammen mit der Fa.AMS oder deren Beauftragten anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses zu überprüfen und zu bestätigen.

 

9. Rückführung und Rückgabe der Yacht

Der Charterer muss innerhalb der für seine Rückkehr vorgesehenen Frist in den Ausgangshafen zurückkehren und der Fa. AMS oder deren Beauftragten am Ort seine Anwesenheit mitteilen. Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung der Fa. AMS nicht möglich. Eine vorhersehbare Verspätung muss der Fa. AMS oder deren Beauftragten unverzüglich telefonisch angezeigt werden. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Yacht hat die Fa. AMS das Recht auf Schadensersatz. Falls der Charterer die Yacht an einem anderen Ort als den vereinbarten verlässt, werden ihm die Kosten für die Rückführung des Schiffes zu Wasser oder zu Land berechnet, soweit diese Kosten nicht im Rahmen eines Versicherungsfalles getragen werden. Die Rückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn die Yacht wieder ordnungsgemäß im Rückgabehafen ist.

Nach Beendigung des Törns übergibt der Charterer das aufgetankte und ordnungsgemäß gestaute Schiff der Fa. AMS oder deren Beauftragten zur Überprüfung des Zustandes und der Vollständigkeit. Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Gegenstände und Grundberührungen sind nach der Rückkehr sofort anzuzeigen. Nach Beendigung eines jeden Törns wird die Yacht von einem Taucher auf Schäden am Rumpf und Kiel abgetaucht. 

 

10. Rücktritt

Kann der Charterer die Charter aus Gründen, die der Eigner oder die Fa. AMS nicht zu vertreten haben, in der vereinbarten Zeit nicht in Anspruch nehmen, ist der Charterer trotzdem verpflichtet den Gesamtbetrag des Chartervertrages zu zahlen, sofern er die Gründe für die Nichtinanspruchnahme zu vertreten hat; nicht zu vertreten hat der Charterer Kriegszustand in Kroatien, Einreiseverbote, Hafenblockaden o.ä. Umstände. Die Fa. AMS wird sich jedoch sofort verstärkt bemühen, einen Ersatzcharterer zu finden. Gelingt eine Ersatzcharter, werden die bis dahin geleisteten Zahlungen nach Abzug der entstandenen Kosten und einer Bearbeitungsgebühr von EUR 100,-- rückerstattet. Andernfalls bleibt der Fa. AMS der Anspruch auf die volle Chartergebühr laut Vertrag. Bei ersatzweise Teilvercharterung erfolgt die entsprechende Rückzahlung des Differensbetrages. Der Abschluss einer Reise Rücktrittkosten Versicherung wird unbedingt empfohlen.

 

11. Haftung des Vercharterers

Wird das Schiff von der Fa. AMS nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt und kann diese auch kein wertmäßig ähnliches Ersatzschiff einsetzen, so hat der Charterer nach Ablauf von 24 Stunden ab Charterbeginn das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Alle geleisteten Zahlungen aus diesen Vertrag werden dem Charterer dann zurückerstattet. Steht bereits vor dem Anreisetag fest, dass AMS die Yacht oder ein Ersatzschiff nicht zur Verfügung stellen kann, ist AMS verpflichtet den Charterer sofort zu benachrichtigen, so dass eine Anreise nicht notwendig wird.

 

Weitergehende Ersatzansprüche (z.B. Reise-, Übernachtungskosten, Reiseversicherungsprämien etc. sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer vom Vertrag nicht zurück, so behält er Anspruch auf anteilige Kosten für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde. Falls Teile der Ausrüstung während einer vorausgegangenen Charter beschädigt oder verloren wurden, ohne dass vor Antritt der neuen Charter entsprechender Ersatz besorgt werden konnte, kann der Charterer aus diesem Grund nicht vom Vertrag zurücktreten oder der Fa. AMS gegenüber Minderung geltend machen, es sei denn, das Schiff würde dadurch in seiner Seetüchtigkeit beeinträchtigt.

 

Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Charterer ein Verschleißschaden oder sonstiger Mangel an Rumpf, Takelage oder Maschine ein, der von der Fa. AMS oder deren Beauftragten bei Übergabe nicht erkannt wurde, und muss deshalb der Törn abgebrochen werden, so kann der Charterer Rückerstattung der anteiligen Chartergebühren für die Tage, an denen die Yacht nicht benutzt werden kann, verlangen ( Minderung). Weitergehende Ansprüche, insbesondere für Verpflegungs- Reise-, Übernachtungskosten, entgangene Urlaubsfreude, Schmerzensgeld, Dienstausfall u.ä. sind ausdrücklich ausgeschlossen. Ebenso hat der Charterer keine Ansprüche gegen die Fa. AMS, wenn es sich um Mängel oder Schäden handelt, die auf höhere Gewalt oder auf Drittverschulden beruhen. Das Fehlen einzelner Ausrüstungsgegenstände oder einzelne kleine Mängel, die Nutzung und Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen, berechtigen den Charterer nicht zu Minderungsansprüchen.

 

Ansonsten haftet die Fa. AMS für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen bis zur doppelten Höhe der vertraglich vereinbarten Chartergebühr. Weitergehende Regressansprüche sind ausgeschlossen.

 

Der Charterer und seine Crew benutzen  die Yacht und ihre Ausrüstung im übrigen auf eigene Gefahr.(Die Haftung zwischen Skipper und Crew wird zweckmäßigerweise in einer Haftungsvereinbarung geregelt).

 

Eventuelle Schadensersatzansprüche aus der Charter richten sich gegen den Eigner und sind spätestens 14 Tage nach Beendigung der Charter per eingeschriebenen Brief an die Fa. AMS geltend zu machen. Regressansprüche können nur dann bearbeitet werden, wenn die betreffenden Tatbestände dem Charterer am Liegeplatz der Yacht durch den dortigen Beauftragten bestätigt wurden. Die spätere Geltendmachung von nicht gerügten Mängeln ist nicht möglich.Schadensersatzansprüche werden beschränkt bis zur maximalen Höhe der vereinbarten Chartergebühr. Alle darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Fa. AMS oder der Eigner grob fahrlässig gehandelt hat.

 

12. Haftung des Charterers

Bei Verstößen gegen die vertraglich übernommenen Verpflichtungen haftet der Charterer der Fa. AMS gegenüber für alle entstehenden Folgen bis zur Höhe der Chartergebühr. Soweit die Fa. AMS für Handlungen und Unterlassungen des Charterers von Dritten haftbar gemacht werden sollte, stellt der Charterer die Fa. AMS von allen rechtlichen Folgen frei.

 

Im übrigen haftet der Charterer für alle von ihm und seiner Crew verursachten Schäden. Die Haftung beschränkt sich jedoch bei Schäden, die durch eine der unter Punkt 3 genannten Versicherungen gedeckt sind, auf die Selbstbeteiligung.

 

13. Gerichtsstand

Die Parteien vereinbaren die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Haßfurt am Main. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages nichtig oder unwirksam, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt, die Vertragspartner sind gegenseitig verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige, wirksame Bestimmung zu ersetzen. 

 

14. Sonstiges

Mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn sie von der Fa. AMS schriftlich bestätigt wurden.

 

Der Skipper verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die gesamte Crew mit Schuhwerk, das an Land getragen wird, nicht das Schiff begeht.